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Artikel 3 Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1930

Artikel 3

Artikel III. Die Zulassung wird im allgemeinen für die Dauer eines Jahres erteilt. Sie kann im Einzelfalle ausnahmsweise um sechs Monate verlängert werden.

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