Artikel 2
Artikel II. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
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Artikel II. Es können männliche oder weibliche Arbeitnehmer zugelassen werden. Sie sollen grundsätzlich das 30. Lebensjahr nicht überschritten haben.
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