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Artikel 1 Zulassung von Arbeitnehmern, die sich beruflich und sprachlich fortbilden wollen (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 14.8.1930

Artikel 1

Artikel I. Diese Vereinbarung gilt für Angehörige eines der beiden Staaten, die sich für eine begrenzte Zeit in das andere Land begeben, um sich dort sprachlich sowie durch Erlernung der Gebräuche in Handel, Industrie und Gewerbe zu vervollkommnen, indem sie bei einem Handels-, Industrie- oder Gewerbeunternehmen eine Stelle bekleiden.

Zu dieser Beschäftigung werden die in Frage kommenden Personen ohne Rücksicht auf die Lage des Arbeitsmarktes in dem betreffenden Berufe unter den Bedingungen der folgenden Artikel zugelassen.

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