Artikel 8
Artikel 8. Vorbehaltlich der Bestimmungen des Artikel 6 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen der Artikel 1, 2, 3 und 4 spätestens am 1. Jänner 1927 anzuwenden und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.
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