vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 4 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 4

Artikel 4. Sobald die Ratifikation von zwei Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation beim Internationalen Arbeitsamt eingetragen ist, teilt der Generaldirektor des Internationalen Arbeitsamtes dies sämtlichen Mitgliedern der Internationalen Arbeitsorganisation mit. Er teilt ihnen auch die Eintragung der Ratifikationen mit, die ihm späterhin durch alle anderen Mitglieder der Organisation mitgeteilt werden.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008082

Dokumentnummer

NOR40082627

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)