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Artikel 5 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 5

Artikel 5. Unter Vorbehalt der Bestimmungen des Artikels 3 verpflichtet sich jedes Mitglied, das dieses Übereinkommen ratifiziert, die Bestimmungen des Artikels 1 spätestens am 1. Jänner 1924 zur Anwendung zu bringen und die zu ihrer Durchführung nötigen Maßnahmen zu treffen.

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008082

Dokumentnummer

NOR40082628

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