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Artikel 1 Übereinkommen (Nr. 11) über das Vereins- und Koalitionsrecht der Landarbeiter

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 1

Artikel 1. Jedes Mitglied der Internationalen Arbeitsorganisation, das dieses Übereinkommen ratifiziert, verpflichtet sich, allen in der Landwirtschaft beschäftigten Personen dasselbe Vereins- und Koalitionsrecht wie den gewerblichen Arbeitern zu gewähren und alle gesetzlichen und anderweitigen Bestimmungen aufzuheben, die dieses Recht der landwirtschaftlichen Arbeiter einschränken.

Schlagworte

Vereinsrecht

Zuletzt aktualisiert am

03.10.2025

Gesetzesnummer

10008082

Dokumentnummer

NOR40082624

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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