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Artikel 2 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.3.1949

Artikel 2

Artikel 2. 1. Jedes Mitglied, daß dieses Übereinkommen ratifiziert, hat ein System öffentlicher Arbeitsnachweisstellen einzurichten, die unter der Aufsicht einer Zentralbehörde stehen und unentgeltlich arbeiten. Zur Begutachtung aller die Tätigkeit dieser Stellen betreffenden Angelegenheiten sind Ausschüsse zu bilden, in denen Arbeitgeber und Arbeiter vertreten sein müssen.

2. Wenn unentgeltliche öffentliche und private Arbeitsnachweise nebeneinander bestehen, sind Maßnahmen für ein Zusammenarbeiten nach einem das ganze Land umfassenden Plan zu treffen.

3. Das Internationale Arbeitsamt hat im Einverständnis mit den beteiligten Ländern auf ein planmäßiges Zusammenarbeiten der Arbeitsnachweise der einzelnen Länder hinzuwirken.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40271683

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