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Artikel 3 Übereinkommen (Nr. 2) über die Arbeitslosigkeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.6.1924

Artikel 3

Artikel 3. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Maßnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiete des anderen Staates arbeiten, gewährleisten.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2025

Gesetzesnummer

10008078

Dokumentnummer

NOR40082562

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