Artikel 3
Artikel 3. Die Mitglieder der Internationalen Arbeitsorganisation, die dieses Übereinkommen ratifizieren und eine Arbeitslosenversicherung eingeführt haben, haben – unter Bedingungen, die zwischen den beteiligten Mitgliedern vereinbart werden – Maßnahmen zu treffen, welche hinsichtlich der Versicherungsleistungen die Gleichbehandlung ihrer Angehörigen, die auf dem Gebiete des anderen Staates arbeiten, gewährleisten.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2025
Gesetzesnummer
10008078
Dokumentnummer
NOR40082562
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