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Artikel 250 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

Artikel 250

Artikel 250
(ex-Artikel 219 EGV)

Die Beschlüsse der Kommission werden mit der Mehrheit ihrer Mitglieder gefasst.

Die Beschlussfähigkeit wird in ihrer Geschäftsordnung festgelegt.