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Artikel 251 AEUV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.2009

ABSCHNITT 5

DER GERICHTSHOF DER EUROPÄISCHEN UNION

Artikel 251

Artikel 251
(ex-Artikel 221 EGV)

Der Gerichtshof tagt in Kammern oder als Große Kammer entsprechend den hierfür in der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union vorgesehenen Regeln.

Wenn die Satzung es vorsieht, kann der Gerichtshof auch als Plenum tagen.

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