Artikel 6
ZWEITER TEIL
VEREINFACHUNG
ARTIKEL 6
Der Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft einschließlich seiner Anhänge und Protokolle wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.
I. Vertragsbestimmungen
- 1. In Artikel 3 Buchstabe a werden die Worte „die Abschaffung der Zölle“ ersetzt durch „das Verbot von Zöllen“.
- 2. Artikel 7 wird aufgehoben.
- 3. Artikel 7a wird wie folgt geändert:
- a) Die Absätze 1 und 2 werden mit „(1)“ und „(2)“ numeriert.
- b) Im neu numerierten Absatz 1 werden die Bezugnahmen auf Artikel 7b, Artikel 70 Absatz 1 sowie auf Artikel 100b gestrichen; die Bezugnahmen lauten danach wie folgt:
„gemäß dem vorliegenden Artikel, den Artikeln 7c und 28, Artikel 57 Absatz 2 und den Artikeln 59, 84, 99 und 100a“.
- c) Es wird ein Absatz 3 mit dem Wortlaut des Artikels 7b Absatz 2 angefügt; dieser Absatz lautet wie folgt:
„(3) Der Rat legt mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission die Leitlinien und Bedingungen fest, die erforderlich sind, um in allen betroffenen Sektoren einen ausgewogenen Fortschritt zu gewährleisten.“
- 4. Artikel 7b wird aufgehoben.
- 5. Artikel 8b wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1994“ gestrichen und die Worte „festzulegen sind“ ersetzt durch „festgelegt werden“.
- b) In Absatz 2 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 138 Absatz 3“ ersetzt durch „Artikel 138 Absatz 4“.
- c) In Absatz 2 Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993“ gestrichen und die Worte „festzulegen sind“ ersetzt durch „festgelegt werden“.
- 6. In Artikel 8c Satz 2 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993“ gestrichen.
- 7. In Artikel 8e Absatz 1 werden die Worte „vor dem 31. Dezember 1993 und sodann“ gestrichen.
- 8. In Artikel 9 Absatz 2 werden die Worte „Kapitel I Abschnitt 1 und Kapitel 2“ ersetzt durch „Artikel 12 und Kapitel 2“.
- 9. In Artikel 10 wird Absatz 2 gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
- 10. Artikel 11 wird aufgehoben.
- 11. In Kapitel 1, „Die Zollunion“, wird die Überschrift „Abschnitt 1 – Die Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten“ gestrichen.
- 12. Artikel 12 erhält folgende Fassung:
Ein- und Ausfuhrzölle oder Abgaben gleicher Wirkung sind zwischen den Mitgliedstaaten verboten. Dieses Verbot gilt auch für Finanzzölle.“
- 13. Die Artikel 13 bis 17 werden aufgehoben.
- 14. Die Überschrift „Abschnitt 2 – Die Aufstellung des Gemeinsamen Zolltarifs“ wird gestrichen.
- 15. Die Artikel 18 bis 27 werden aufgehoben.
- 16. Artikel 28 erhält folgende Fassung:
„Artikel 28
Der Rat legt die Sätze des Gemeinsamen Zolltarifs mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission fest.“
- 17. Im Einleitungsteil des Artikels 29 werden die Worte „aufgrund dieses Abschnitts“ ersetzt durch „aufgrund dieses Kapitels“.
- 18. Im Titel des Kapitels 2 werden die Worte „Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen“ ersetzt durch „Verbot von mengenmäßigen Beschränkungen“.
- 19. In Artikel 30 werden die Worte „unbeschadet der nachfolgenden Bestimmungen“ gestrichen.
- 20. Die Artikel 31, 32 und 33 werden aufgehoben.
- 21. Artikel 34 Absatz 2 wird gestrichen und in Absatz 1 entfällt die Numerierung.
- 22. Artikel 35 wird aufgehoben.
- 23. In Artikel 36 werden die Worte „Die Bestimmungen der Artikel 30 bis 34“ ersetzt durch „Die Bestimmungen der Artikel 30 und 34“.
- 24. Artikel 37 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „schrittweise“ und „am Ende der Übergangszeit“ gestrichen.
- b) In Absatz 2 werden die Worte „die Abschaffung der Zölle“ ersetzt durch „das Verbot von Zöllen“.
- c) Die Absätze 3, 5 und 6 werden gestrichen und Absatz 4 wird Absatz 3.
- d) In dem jetzigen Absatz 3 wird der Satzteil „hierbei sind die im Zeitablauf möglichen Anpassungen und erforderlichen Spezialisierungen zu berücksichtigen.“ gestrichen und das Semikolon vor diesem Satzteil wird durch einen Punkt ersetzt.
- 25. Artikel 38 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 Satz 1 wird die Bezugnahme auf „Anhang II“ ersetzt durch „Anhang I“ und wird Satz 2, der mit „Binnen zwei Jahren ...“ beginnt, gestrichen.
- b) In Absatz 4 werden die Worte „der Mitgliedstaaten“ gestrichen.
- 26. Artikel 40 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2, 3 und 4 werden die Absätze 1, 2 und 3.
- b) (Betrifft nicht den deutschen Wortlaut)
- c) In dem jetzigen Absatz 2 wird die Bezugnahme auf „Absatz 2“ ersetzt durch „Absatz 1“.
- d) In dem jetzigen Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Absatz 2“ ersetzt durch „Absatz 1“.
- 27. Artikel 43 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 2 Unterabsatz 3 werden die Worte „während der beiden ersten Stufen einstimmig und danach“ gestrichen.
- b) In den Absätzen 2 und 3 wird die Bezugnahme auf „Artikel 40 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 40 Absatz 1“.
- 28. Die Artikel 44 und 45 sowie Artikel 47 werden aufgehoben.
- 29. Artikel 48 Absatz 1 erhält folgende Fassung:
„(1) Innerhalb der Gemeinschaft ist die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleistet.“
- 30. Artikel 49 wird wie folgt geändert:
- a) Im Eingangsteil werden die Worte „Unmittelbar nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat“ ersetzt durch „Der Rat trifft“, und das Wort „fortschreitend“ wird gestrichen.
- b) In den Buchstaben b und c werden jeweils die Worte „planmäßig fortschreitende“ gestrichen.
- 31. Artikel 52 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- a) In Satz 1 werden die Worte „werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben“ ersetzt durch „sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten“.
- b) (Betrifft nicht die deutsche Fassung)
- 32. Artikel 53 wird aufgehoben.
- 33. Artikel 54 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
- b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Stufe der Niederlassungsfreiheit“ ersetzt durch „zur Verwirklichung der Niederlassungsfreiheit“.
- 34. In Artikel 59 Absatz 1 werden die Worte „werden während der Übergangszeit nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen schrittweise aufgehoben“ ersetzt durch „sind nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen verboten“.
- 35. In Artikel 61 Absatz 2 werden die Worte „mit der schrittweisen Liberalisierung des Kapitalverkehrs“ ersetzt durch „mit der Liberalisierung des Kapitalverkehrs“.
- 36. Artikel 62 wird aufgehoben.
- 37. Artikel 63 wird wie folgt geändert:
- a) Absatz 1 wird gestrichen und die Absätze 2 und 3 werden die Absätze 1 und 2.
- b) In dem jetzigen Absatz 1 werden die Worte „Der Rat erläßt bis zum Ende der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt durch „Der Rat erläßt mit qualifizierter Mehrheit“; die Worte „Richtlinien zur Verwirklichung des allgemeinen Programms oder – falls ein solches nicht besteht – zur Durchführung einer Liberalisierungsstufe für eine bestimmte Dienstleistung“ werden ersetzt durch „Richtlinien zur Liberalisierung einer bestimmten Dienstleistung“.
- c) In dem jetzigen Absatz 2 werden die Worte „Bei den in den Absätzen 1 und 2 genannten Vorschlägen und Entscheidungen“ ersetzt durch „Bei den in Absatz 1 genannten Richtlinien“.
- 38. In Artikel 64 Absatz 1 wird die Bezugnahme auf „Artikel 63 Absatz 2“ ersetzt durch „Artikel 63 Absatz 1“.
- 39. Die Artikel 67 bis 73a, Artikel 73e sowie Artikel 73h werden aufgehoben.
- 40. Artikel 75 Absatz 2 wird gestrichen, und Absatz 3 wird Absatz 2.
- 41. In Artikel 76 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „am 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, zum Zeitpunkt ihres Beitritts“.
- 42. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Worte „spätestens vor dem Ende der zweiten Stufe“ gestrichen.
- b) In Absatz 3 werden die Worte „Binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten dieses Vertrags trifft der Rat“ ersetzt durch „Der Rat trifft“.
- 43. In Artikel 80 Absatz 1 werden die Worte „Mit Beginn der zweiten Stufe sind im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft die von einem Mitgliedstaat“ ersetzt durch „Im Verkehr innerhalb der Gemeinschaft sind die von einem Mitgliedstaat“.
- 44. In Artikel 83 werden die Worte „die Befugnisse der fachlichen Gruppe Verkehr des Wirtschafts- und Sozialausschusses“ ersetzt durch „die Befugnisse des Wirtschafts- und Sozialausschusses“.
- 45. In Artikel 84 Absatz 2 Unterabsatz 2 werden die Worte „Verfahrensvorschriften des Artikels 75 Absätze 1 und 3“ ersetzt durch „Verfahrensvorschriften des Artikels 75“.
- 46. In Artikel 87 werden die beiden Unterabsätze des Absatzes 1 zu einem einzigen Absatz zusammengefaßt; dieser neue Absatz hat folgende Fassung:
„(1) Die zweckdienlichen Verordnungen oder Richtlinien zur Verwirklichung der in den Artikeln 85 und 86 niedergelegten Grundsätze werden vom Rat mit qualifizierter Mehrheit auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments beschlossen.“
- 47. In Artikel 89 Absatz 1 werden die Worte „, sobald sie ihre Tätigkeit aufgenommen hat,“ gestrichen.
- 48. Nach Artikel 90 wird die Überschrift „Abschnitt 2 – Dumping“ gestrichen.
- 49. Artikel 91 wird aufgehoben.
- 50. Vor Artikel 92 wird die Überschrift „Abschnitt 3“ ersetzt durch „Abschnitt 2“.
- 51. In Artikel 92 Absatz 3 Buchstabe c wird der mit „Beihilfen für den Schiffbau“ beginnende und mit „schrittweise abgebaut“ endende Satz 2 gestrichen; der verbleibende Text des Buchstabens c endet mit einem Semikolon.
- 52. Artikel 95 Absatz 3 wird gestrichen.
- 53. Die Artikel 97 und 100b werden aufgehoben.
- 54. In Artikel 101 Absatz 2 werden die Worte „so erläßt der Rat während der ersten Stufe einstimmig und danach mit qualifizierter Mehrheit“ ersetzt durch „so erläßt der Rat mit qualifizierter Mehrheit“.
- 55. In Artikel 109e Absatz 2 Buchstabe a erster Gedankenstrich werden die Worte „ – unbeschadet des Artikels 73e -“ gestrichen.
- 56. Artikel 109f wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „auf Empfehlung des Ausschusses der Präsidenten der Zentralbanken der Mitgliedstaaten (im folgenden als „Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken“ bezeichnet) bzw. des Rates des EWI“ ersetzt durch „auf Empfehlung des Rates des EWI“.
- b) In Absatz 1 wird Unterabsatz 4 mit dem Wortlaut „Der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken wird mit Beginn der zweiten Stufe aufgelöst.“ gestrichen.
- c) In Absatz 8 wird Unterabsatz 2 mit dem Wortlaut „In den Fällen, in denen dieser Vertrag eine beratende Funktion für das EWI vorsieht, ist vor dem 1. Januar 1994 unter diesem der Ausschuß der Präsidenten der Zentralbanken zu verstehen.“ gestrichen.
- 57. Artikel 112 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 Unterabsatz 1 werden die Worte „vor dem Ende der Übergangszeit“ gestrichen.
- b) In Absatz 1 Unterabsatz 2 werden die Worte „erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien, und zwar bis zum Ende der zweiten Stufe einstimmig, danach mit qualifizierter Mehrheit.“ ersetzt durch „erläßt der Rat die hierzu erforderlichen Richtlinien mit qualifizierter Mehrheit.“.
- 58. In Artikel 129c Absatz 1 Unterabsatz 1 dritter Gedankenstrich werden die Worte „über den Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist,“ ersetzt durch „über den nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds“.
- 59. In Artikel 130d Absatz 2 werden die Worte „Der Rat errichtet nach demselben Verfahren vor dem 31. Dezember 1993 einen Kohäsionsfonds, durch den zu Vorhaben ... finanziell beigetragen wird.“ ersetzt durch „Ein vom Rat nach demselben Verfahren errichteter Kohäsionsfonds trägt zu Vorhaben ... finanziell bei.“.
- 60. In Artikel 130s Absatz 5 zweiter Gedankenstrich werden die Worte „aus dem Kohäsionsfonds, der nach Artikel 130d bis zum 31. Dezember 1993 zu errichten ist.“ ersetzt durch „aus dem nach Artikel 130d errichteten Kohäsionsfonds.“.
- 61. In Artikel 130w Absatz 3 werden die Worte „des AKP-EWG-Abkommens“ ersetzt durch „des AKP-EG-Abkommens“.
- 62. In Artikel 131 Absatz 1 werden die Worte „Belgien“ und „Italien“ gestrichen, und die Bezugnahme auf „Anhang IV“ wird ersetzt durch „Anhang II“.
- 63. Artikel 133 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 1 werden die Worte „Die Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten werden vollständig abgeschafft;“ ersetzt durch „Zölle bei der Einfuhr von Waren aus den Ländern und Hoheitsgebieten in die Mitgliedstaaten sind verboten;“, und die Worte „nach Maßgabe der in diesem Vertrag vorgesehenen schrittweisen Abschaffung der Zölle“ werden durch „nach Maßgabe des in diesem Vertrag vorgesehenen Verbots von Zöllen“ ersetzt.
- b) In Absatz 2 werden die Worte „In jedem Land und Hoheitsgebiet werden die Zölle ... nach Maßgabe der Artikel 12, 13, 14, 15 und 17 schrittweise abgeschafft.“ ersetzt durch „In jedem Land und Hoheitsgebiet sind Zölle ... nach Maßgabe des Artikels 12 verboten.“
- c) In Absatz 3 Unterabsatz 2 werden die Worte „Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle werden schrittweise auf den Stand der Sätze gesenkt, die“ ersetzt durch „Die in Unterabsatz 1 genannten Zölle dürfen nicht höher sein als diejenigen, die“, und der mit den Worten „Hinsichtlich dieser Herabsetzung“ beginnende Satz 2 wird gestrichen.
- d) In Absatz 4 werden die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ gestrichen.
- 64. Artikel 136 erhält folgende Fassung:
„Artikel 136
Der Rat legt aufgrund der im Rahmen der Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft erzielten Ergebnisse und der Grundsätze dieses Vertrags die Bestimmungen über die Einzelheiten und das Verfahren für die Assoziierung der Länder und Hoheitsgebiete an die Gemeinschaft einstimmig fest.“
- 65. Artikel 138 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
- a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:
„(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.
(2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:
Belgien | 25 |
Dänemark | 16 |
Deutschland | 99 |
Griechenland | 25 |
Spanien | 64 |
Frankreich | 87 |
Irland | 15 |
Italien | 87 |
Luxemburg | 6 |
Niederlande | 31 |
Österreich | 21 |
Portugal | 25 |
Finnland | 16 |
Schweden | 22 |
Vereinigtes Königreich | 87. |
Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.“
- b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:
„(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.“
- c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 2 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
- d) Der durch Artikel 2 des vorliegenden Vertrags angefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
- 66. Artikel 158 Absatz 3 wird gestrichen.
- 67. In Artikel 166 Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt bis“ ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995 bis“.
- 68. In Artikel 188b Absatz 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofes“ beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
- 69. In Artikel 197 wird der mit „Er enthält insbesondere“ beginnende Absatz 2 gestrichen.
- 70. In Artikel 207 werden die Absätze 2, 3, 4 und 5 gestrichen.
- 71. An der Stelle des Artikels 212 wird der Wortlaut des Artikels 24 Absatz 1 Unterabsatz 2 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 212 hat folgende Fassung:
„Artikel 212
Der Rat erläßt auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung der anderen beteiligten Organe mit qualifizierter Mehrheit das Statut der Beamten der Europäischen Gemeinschaften und die Beschäftigungsbedingungen für die sonstigen Bediensteten dieser Gemeinschaften.“
- 72. An der Stelle des Artikels 218 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 218 hat folgende Fassung:
„Artikel 218
Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften. Dasselbe gilt für die Europäische Zentralbank, das Europäische Währungsinstitut und die Europäische Investitionsbank.“
- 73. In Artikel 221 werden die Worte „binnen drei Jahren nach seinem Inkrafttreten“ gestrichen.
- 74. In Artikel 223 werden die Absätze 2 und 3 zusammengefaßt und erhalten folgende Fassung:
„(2) Der Rat kann die von ihm am 15. April 1958 festgelegte Liste der Waren, auf die Absatz 1 Buchstabe b Anwendung findet, einstimmig auf Vorschlag der Kommission ändern.“
- 75. Artikel 226 wird aufgehoben.
- 76. Artikel 227 wird wie folgt geändert:
- a) In Absatz 3 wird die Bezugnahme auf „Anhang IV“ ersetzt durch „Anhang II“.
- b) Nach Absatz 4 wird folgender neuer Absatz eingefügt:
„(5) Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.“
- c) Der bisherige Absatz 5 wird Absatz 6 und der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 gilt:“ wird ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“. Buchstabe d betreffend die Ålandinseln wird gestrichen.
- 77. In Artikel 229 Absatz 1 werden die Worte „zu den Organen der Vereinten Nationen, ihrer Fachorganisationen und des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens“ ersetzt durch: „zu den Organen der Vereinten Nationen und ihrer Fachorganisationen“.
- 78. In Artikel 234 Absatz 1 werden die Worte „vor Inkrafttreten dieses Vertrags“ ersetzt durch „vor dem 1. Januar 1958 oder, im Falle später beigetretener Staaten, vor dem Zeitpunkt ihres Beitritts“.
- 79. Vor Artikel 241 wird die Überschrift „Einsetzung der Organe“ gestrichen.
- 80. Die Artikel 241 bis 246 werden aufgehoben.
- 81. In Artikel 248 wird folgender neuer Absatz angefügt: „Nach den Beitrittsverträgen ist der Wortlaut dieses Vertrags auch in dänischer, englischer, finnischer, griechischer, irischer, portugiesischer, schwedischer und spanischer Sprache verbindlich.“.
II. Anhänge
- 1. Anhang I „Listen A bis G zu den Artikeln 19 und 20 dieses Vertrags“ wird gestrichen.
- 2. Anhang II „Liste zu Artikel 38 dieses Vertrags“ wird Anhang I und die Bezugnahme auf „Anhang II des Vertrags“ in den Positionen ex 22.08 und ex 22.09 wird ersetzt durch „Anhang I des Vertrags“.
- 3. Anhang III „Liste der unsichtbaren Transaktionen zu Artikel 73h dieses Vertrags“ wird gestrichen.
- 4. Anhang IV „Überseeische Länder und Hoheitsgebiete, auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet“ wird Anhang II. Er wird auf den neuesten Stand gebracht und erhält folgende Fassung:
„ANHANG II
ÜBERSEEISCHE LÄNDER UND HOHEITSGEBIETE
auf welche der Vierte Teil des Vertrags Anwendung findet
- Grönland,
- Neukaledonien und Nebengebiete,
- Französisch-Polynesien,
- Französische Süd- und Antarktisgebiete,
- Wallis und Futuna,
- Mayotte,
- St. Pierre und Miquelon,
- Aruba,
- Niederländische Antillen:
- Bonaire,
- Curaçao,
- Saba,
- Sint Eustatius,
- Sint Maarten,
- Anguilla,
- Kaimaninseln,
- Falklandinseln,
- Südgeorgien und südliche Sandwichinseln,
- Montserrat,
- Pitcairn,
- St. Helena und Nebengebiete,
- Britisches Antarktis-Territorium,
- Britisches Territorium im Indischen Ozean,
- Turks- und Caicosinseln,
- Britische Jungferninseln,
- Bermuda.“
III. Protokolle und sonstige Rechtsakte
- 1. Die folgenden Protokolle und Rechtsakte werden aufgehoben:
- a) Protokoll zur Änderung des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften;
- b) Protokoll über den innerdeutschen Handel und die damit zusammenhängenden Fragen;
- c) Protokoll über bestimmte Vorschriften betreffend Frankreich;
- d) Protokoll betreffend das Großherzogtum Luxemburg;
- e) Protokoll über die Regelung für die Waren, die unter die Zuständigkeit der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl fallen, hinsichtlich Algeriens und der überseeischen Departements der Französischen Republik;
- f) Protokoll über die Mineralöle und einige Mineralölerzeugnisse;
- g) Protokoll über die Anwendung des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft auf die außereuropäischen Teile des Königreichs der Niederlande;
- h) Durchführungsabkommen über die Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Gemeinschaft;
- Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von Bananen (ex 08.01 der Brüsseler Nomenklatur);
- Protokoll über das Zollkontingent für die Einfuhr von ungebranntem Kaffee (ex 09.01 der Brüsseler Nomenklatur).
- 2. Am Ende des Protokolls über die Satzung der Europäischen Investitionsbank wird die Liste der Unterzeichner gestrichen.
- 3. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
- a) Die Worte „HABEN zu diesem Zweck zu ihren Bevollmächtigten ERNANNT:“ sowie die Liste der Staatschefs und ihrer Bevollmächtigten werden gestrichen.
- b) Die Worte „DIESE SIND nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten“ werden gestrichen und der nachfolgende Absatz beginnt wie folgt: „SIND über folgende Bestimmungen ÜBEREINGEKOMMEN, die“.
- c) In Artikel 3 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 21 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften als Absatz 4 angefügt; dieser neue Absatz 4 hat folgende Fassung:
„Die Artikel 12 bis 15 und 18 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften finden auf die Richter, die Generalanwälte, den Kanzler und die Hilfsberichterstatter des Gerichtshofes Anwendung; die Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 betreffend die Befreiung der Richter von der Gerichtsbarkeit bleiben hiervon unberührt.“
- d) Artikel 57 wird aufgehoben.
- e) Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschriften unter dieses Protokoll gesetzt.“ wird gestrichen.
- f) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
- 4. In Artikel 40 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank werden die Worte „im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
- 5. In Artikel 21 des Protokolls über die Satzung des Europäischen Währungsinstituts werden die Worte „im Anhang zum Vertrag zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften“ gestrichen.
- 6. Das Protokoll betreffend Italien wird wie folgt geändert:
- a) Im letzten mit den Worten „ERKENNEN INSBESONDERE AN“ beginnenden Absatz wird die Bezugnahme auf die „Artikel 108 und 109“ ersetzt durch „Artikel 109h und 109i“.
- b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
- 7. Das Protokoll über die Waren aus bestimmten Ursprungs- und Herkunftsländern, für die bei der Einfuhr in einen Mitgliedstaat eine Sonderregelung gilt, wird wie folgt geändert:
- a) Im Eingangsteil der Nummer 1 werden folgende Änderungen vorgenommen:
- Die Worte „bei Inkrafttreten dieses Vertrags“ werden ersetzt durch „am 1. Januar 1958“.
- Nach den Worten „für die Einfuhr“ wird der Wortlaut des Buchstabens a unmittelbar angefügt; der sich aus dieser Anfügung ergebende Wortlaut hat folgende Fassung:
„für die Einfuhr nach den Benelux-Ländern von Waren, deren Ursprungs- und Herkunftsländer Suriname oder die Niederländischen Antillen sind.“
- b) In Nummer 1 werden die Buchstaben a, b und c gestrichen.
- c) In Nummer 3 werden die Worte „Vor Ende des ersten Jahres nach Inkrafttreten dieses Vertrags teilen die Mitgliedstaaten“ ersetzt durch „Die Mitgliedstaaten teilen“.
- d) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
- 8. Das Protokoll über die Einfuhr in den Niederländischen Antillen raffinierter Erdölerzeugnisse in die Europäische Gemeinschaft wird wie folgt geändert:
- a) Die Schlußformel „ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten ihre Unterschrift unter dieses Protokoll gesetzt“ wird gestrichen.
- b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
- 9. Im Protokoll über die Sonderregelung für Grönland wird Artikel 3 aufgehoben.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)