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Artikel 7 Vertrag von Amsterdam

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.5.1999

Artikel 7

ARTIKEL 7

Der Vertrag über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl einschließlich seiner Anhänge, Protokolle und sonstigen beigefügten Rechtsakte wird entsprechend den Bestimmungen dieses Artikels mit dem Ziel geändert, hinfällig gewordene Bestimmungen des Vertrags zu streichen und einige seiner Bestimmungen entsprechend anzupassen.

I. Vertragsbestimmungen

  1. 1. In Artikel 2 Absatz 2 werden die Worte „in fortschreitender Entwicklung“ gestrichen.
  2. 2. Im Eingangsteil des Artikels 4 werden die Worte „aufgehoben und“ gestrichen.
  3. 3. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
  1. a) Im ersten Gedankenstrich werden die Worte „die HOHE BEHÖRDE, im folgenden als,Kommission` bezeichnet;“ ersetzt durch „die KOMMISSION;“.
  2. b) Im zweiten Gedankenstrich werden die Worte „die GEMEINSAME VERSAMMLUNG, im folgenden als,Europäisches Parlament` bezeichnet;“ ersetzt durch „das EUROPÄISCHE PARLAMENT;“.
  3. c) Im dritten Gedankenstrich werden die Worte „der BESONDERE MINISTERRAT, im folgenden als,Rat` bezeichnet;“ ersetzt durch „der RAT;“.
  1. 4. Artikel 10 § 3 wird gestrichen.
  2. 5. Artikel 16 Absätze 1 und 2 werden gestrichen.
  3. 6. Artikel 21 wird zur Einbeziehung des Artikels 1, des Artikels 2 in der Fassung des Artikels 5 des vorliegenden Vertrags sowie des Artikels 3 Absatz 1 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments im Anhang des Beschlusses des Rates vom 20. September 1976 wie folgt geändert, wobei Anhang II jenes Akts weiterhin anwendbar bleibt:
  1. a) An der Stelle der nach Artikel 14 des Akts zur Einführung allgemeiner unmittelbarer Wahlen der Abgeordneten des Europäischen Parlaments außer Kraft getretenen Absätze 1 und 2 wird der Wortlaut der Artikel 1 und 2 jenes Akts als Absätze 1 und 2 eingefügt; diese neuen Absätze 1 und 2 haben folgende Fassung:

    „(1) Die Abgeordneten der Völker der in der Gemeinschaft vereinigten Staaten im Europäischen Parlament werden in allgemeiner unmittelbarer Wahl gewählt.

    (2) Die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten wird wie folgt festgesetzt:

Belgien

25

Dänemark

16

Deutschland

99

Griechenland

25

Spanien

64

Frankreich

87

Irland

15

Italien

87

Luxemburg

6

Niederlande

31

Österreich

21

Portugal

25

Finnland

16

Schweden

22

Vereinigtes Königreich

87.

Wird dieser Absatz geändert, so muß durch die Zahl der in jedem Mitgliedstaat gewählten Abgeordneten eine angemessene Vertretung der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten gewährleistet sein.“

  1. b) Nach den neuen Absätzen 1 und 2 wird der Wortlaut des Artikels 3 Absatz 1 des genannten Akts als Absatz 3 eingefügt; dieser neue Absatz 3 hat folgende Fassung:

    „(3) Die Abgeordneten werden auf fünf Jahre gewählt.“

  1. c) Der bisherige Absatz 3 in der Fassung des Artikels 3 des vorliegenden Vertrags wird Absatz 4.
  2. d) Der durch Artikel 3 des vorliegenden Vertrags hinzugefügte Absatz 4 wird Absatz 5.
  1. 7. In Artikel 32a Absatz 1 werden die Worte „Für die Zeit vom Beitritt“ ersetzt durch „Für die Zeit vom 1. Januar 1995“.
  2. 8. In Artikel 45b § 3 wird der mit „Vier Mitglieder des Rechnungshofs“ beginnende Unterabsatz 2 gestrichen.
  3. 9. In Artikel 50 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 20 Absätze 2 und 3 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften als neue §§ 4 und 5 eingesetzt; diese neuen §§ 4 und 5 haben folgende Fassung:

    „§ 4 Der Teil der Ausgaben des Gesamthaushaltsplans der Gemeinschaften, der aus Umlagen nach Artikel 49 aufgebracht wird, ist auf 18 Millionen Rechnungseinheiten festgesetzt.

    Die Kommission legt dem Rat alljährlich einen Bericht vor, aufgrund dessen der Rat prüft, ob dieser Betrag der Entwicklung des Gesamthaushaltsplans anzupassen ist. Der Rat beschließt mit der in Artikel 28 Absatz 4 Satz 1 vorgesehenen Mehrheit. Diese Anpassung erfolgt aufgrund einer Beurteilung der sich aus der Anwendung dieses Vertrags ergebenden Entwicklung der Ausgaben. § 5 Der zur Deckung der Ausgaben des Haushalts der Gemeinschaften dienende Teil der Umlagen wird von der Kommission für die Ausführung des Haushaltsplans in der Zeitfolge bereitgestellt, die sich aus den nach Artikel 209 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft und Artikel 183 Buchstabe b des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft festgelegten Haushaltsordnungen ergibt.“

  1. 10. Artikel 52 wird aufgehoben.
  2. 11. An der Stelle des Artikels 76 wird der angepaßte Wortlaut des Artikels 28 Absatz 1 des Vertrags zur Einsetzung eines gemeinsamen Rates und einer gemeinsamen Kommission der Europäischen Gemeinschaften eingefügt; dieser neue Artikel 76 hat folgende Fassung:

    „Artikel 76

    Die Gemeinschaft genießt im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten die zur Erfüllung ihrer Aufgabe erforderlichen Vorrechte und Befreiungen nach Maßgabe des Protokolls vom 8. April 1965 über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften.“

  1. 12. Artikel 79 wird wie folgt geändert:
  1. a) In Absatz 1 Satz 2 wird der mit „bezüglich der Saar“ beginnende Halbsatz gestrichen, und das Semikolon davor wird durch einen Punkt ersetzt.
  2. b) Nach Absatz 1 wird ein Absatz 2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    „Dieser Vertrag findet entsprechend den Bestimmungen des Protokolls Nr. 2 zur Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden auf die Ålandinseln Anwendung.“

  1. c) Im bisherigen Absatz 2 wird der Wortlaut des Eingangssatzes „Abweichend von Absatz 1 gilt:“ ersetzt durch „Abweichend von den vorstehenden Absätzen gilt:“.
  2. d) Im bisherigen Absatz 2 wird Buchstabe d betreffend die Ålandinseln gestrichen.
  1. 13. In Artikel 84 werden die Worte „und seiner Anlagen, der Zusatzprotokolle und des Abkommens über die Übergangsbestimmungen“ ersetzt durch „und seiner Anlagen sowie der Zusatzprotokolle“.
  2. 14. Artikel 85 wird aufgehoben.
  3. 15. In Artikel 93 werden die Worte „Organisation für europäische wirtschaftliche Zusammenarbeit“ ersetzt durch „Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung“.
  4. 16. In Artikel 95 Absatz 3 werden die Worte „nach Ablauf der in dem Abkommen über die Übergangsbestimmungen vorgesehenen Übergangszeit“ gestrichen.
  5. 17. In Artikel 97 wird der Wortlaut „Dieser Vertrag gilt für die Dauer von fünfzig Jahren vom Zeitpunkt seines Inkrafttretens an.“ ersetzt durch „Die Geltungsdauer dieses Vertrags endet am 23. Juli 2002.“.

II. Anlage III „Edelstähle“

Am Ende der Anlage III werden die Initialen der Bevollmächtigten der Staats- und Regierungschefs gestrichen.

III. Protokolle und andere dem Vertrag beigefügte Rechtsakte

  1. 1. Die folgenden Rechtsakte werden aufgehoben:
  1. a) Briefwechsel zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über die Saar.
  2. b) Abkommen über die Übergangsbestimmungen.
  1. 2. Das Protokoll über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl wird wie folgt geändert:
  1. a) Die Titel I und II des Protokolls werden durch den Wortlaut der Titel I und II des Protokolls über die Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaft im Anhang zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ersetzt.
  2. b) Artikel 56 wird aufgehoben und die ihm vorangehende Überschrift „Übergangsbestimmungen“ wird gestrichen.
  3. c) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.
  1. 3. Das Protokoll über die Beziehungen zum Europarat wird wie folgt geändert:
  1. a) Artikel 1 wird aufgehoben.
  2. b) Die Liste der Unterzeichner wird gestrichen.

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