Artikel 11
ARTIKEL 11
Die Bestimmungen des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft, des Vertrags über die Gründung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl und des Vertrags zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft betreffend die Zuständigkeit des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften und die Ausübung dieser Zuständigkeit gelten für diesen Teil und für das in Artikel 9 Absatz 5 genannte Protokoll über Vorrechte und Befreiungen.
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