§ 25
(1) Bergwerksberechtigungen für Grubenmaße sind von der Behörde natürlichen oder juristischen Personen oder Personengesellschaften des Handelsrechtes auf Ansuchen zu verleihen, wenn
- 1. das erschlossene natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe oder die solche enthaltende erschlossene verlassene Halde, falls aber nur ein Teil davon erschlossen worden ist, dieser als abbauwürdig (Abs. 4) angesehen werden kann,
- 2. der Verleihungswerber glaubhaft gemacht hat, daß er über die bis zur Aufnahme eines planmäßigen und systematischen Abbaues voraussichtlich erforderlichen technischen und finanziellen Mittel verfügt, und
- 3. Bergwerksberechtigungen sowie vor dem Einlangen des Verleihungsgesuches bei der Behörde erworbene Schurfberechtigungen der Verleihung nicht entgegenstehen und durch die Ausübung der begehrten Bergwerksberechtigungen die Gewinnungs- oder Speichertätigkeit anderer nicht verhindert oder erheblich erschwert wird, es sei denn, diese stimmen der Verleihung zu.
(2) Auf öffentliche Interessen, besonders auf solche des Naturschutzes, der Raumordnung, des Fremdenverkehrs, des Umweltschutzes, der Wasserwirtschaft, des Eisenbahn- und Straßenverkehrs sowie der Landesverteidigung, ist dabei Bedacht zu nehmen.
(3) Die Glaubhaftmachung nach Abs. 1 Z 2 ist nicht erforderlich, wenn die begehrten Grubenmaße als Reservefelder vorgesehen sind.
(4) Als abbauwürdig sind natürliche Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe, solche enthaltende verlassene Halden oder Teile davon anzusehen, wenn sie wegen
- 1. ihrer Art und Lage,
- 2. der Art, Menge und Beschaffenheit der anstehenden bergfreien mineralischen Rohstoffe,
- 3. der technischen Möglichkeiten des Gewinnens und Aufbereitens dieser mineralischen Rohstoffe sowie
- 4. deren Verwertungsmöglichkeiten
voraussichtlich mit wirtschaftlichem Nutzen abgebaut werden können und durch den Abbau ein nach bergtechnischen und sicherheitlichen Gesichtspunkten möglichst sparsamer und schonender Umgang mit der Oberfläche gewährleistet ist.
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