§ 26
(1) Hat der Verleihungswerber auf Grund eines erschlossenen natürlichen Vorkommens bergfreier mineralischer Rohstoffe, einer solche enthaltenden erschlossenen verlassenen Halde oder eines erschlossenen Teiles davon um Verleihung von Bergwerksberechtigungen für mehrere Grubenmaße angesucht, so sind ihm diese zu verleihen, wenn nach den geologisch-lagerstättenkundlichen Verhältnissen anzunehmen ist, daß das erschlossene Vorkommen, die erschlossene Halde oder der erschlossene Teil davon innerhalb der begehrten Grubenmaße gelegen ist oder sich über diese hinauserstreckt. Es dürfen jedoch bei natürlichen Vorkommen bergfreier mineralischer Rohstoffe nur Bergwerksberechtigungen für höchstens 16 und bei bergfreie mineralische Rohstoffe enthaltenden verlassenen Halden nur Bergwerksberechtigungen für höchstens acht Grubenmaße verliehen werden.
(2) Sind Bergwerksberechtigungen für weniger Grubenmaße verliehen worden, als dies nach Abs. 1 möglich gewesen wäre, so sind dem Bergwerksberechtigten auf dessen Ansuchen die Bergwerksberechtigungen für die restlichen Grubenmaße nach Maßgabe des Abs. 1 nachträglich zu verleihen. Für Verleihungen dieser Art gelten sinngemäß die Bestimmungen für Neuverleihungen.
(3) Mehrere Grubenmaße, auf die sich nach Abs. 1 oder 2 verliehene Bergwerksberechtigungen beziehen, bilden, wenn sie aneinandergrenzen, mit allfälligen angrenzenden Überscharen ein Grubenfeld. Ein solches wird auch von einem Grubenmaß und einer oder mehreren angrenzenden Überscharen gebildet.
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