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§ 24 MinroG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1999

Grubenmaße

§ 24

Ein Grubenmaß ist ein nach der Tiefe nicht beschränkter Raum, dessen Schnittfigur im Projektionsniveau des Systems der Landesvermessung ein ebenes Rechteck mit einem Flächeninhalt von 48 000 m2 ist. Die kurzen Seiten des Rechtecks dürfen 120 m nicht unterschreiten.

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