vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 12 Nukleare Sicherheit und Strahlenschutz - Informationsaustausch (Ukraine)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 18.8.1998

Artikel 12

Alle Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung der Bestimmungen dieses Abkommens werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)