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§ 2 Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

§ 2

(1) Diese Verordnung tritt mit 1. Juni 1998 in Kraft.

(2) Diese Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 83/189/EWG des Rates vom 28. März 1983 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften in der Fassung der Richtlinien 88/182/EWG und 94/10/EG der Europäischen Kommission notifiziert (Notifikationsnummer 97/574/A).

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