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§ 1 Aufbereitung von bituminösem Mischgut in mobilen Einrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

§ 1

(1) Gewerbetreibende dürfen zur Aufbereitung von bituminösem Mischgut, sofern diese nicht in einer hiefür bestimmten der Genehmigungspflicht unterliegenden gewerblichen Betriebsanlage (Aufbereitungsanlage im Sinne des § 1 der Verordnung über die Begrenzung von Emissionen aus Aufbereitungsanlagen für bituminöses Mischgut, BGBl. Nr. 489/1993), sondern in einer mobilen Einrichtung erfolgt, nur solche Aufbereitungseinrichtungen heranziehen, in denen durch eine der Verordnung BGBl. Nr. 489/1993 entsprechende Ausführung und Betriebsweise der Aufbereitungseinrichtung der gleiche Schutz vor Luftverunreinigungen wie in einer Aufbereitungsanlage sichergestellt ist.

(2) Nicht dieser Verordnung unterliegen

  1. 1. Fahrzeuge, in denen Gußasphalt lediglich warm und pastös gehalten wird (sogenannte „Asphaltkocher“) und
  2. 2. Fahrzeuge, in denen in einem Arbeitsgang abgetragener Straßenasphalt mit Bitumenzugaben versehen wird.

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