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§ 13 Bodenleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Übergangsbestimmung

§ 13

(1) § 13.Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Belagsverleger kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 3 (Verlegen eines Holzbodens) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

(2) Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Steinholzleger und Spezialestrichhersteller kann bis zum Ablauf des 31. Dezember 2000 eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Bodenleger abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Prüfarbeit im Umfang des § 5 Abs. 1 Z 2 (Verlegen eines Bodenbelages) und auf den Gegenstand Fachgespräch. Hiefür gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.

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