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§ 5 Bodenleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1998

Praktische Prüfung

Prüfarbeit

§ 5

(1) Die Prüfung hat nach Angabe der Prüfungskommission folgende Arbeitsproben zu umfassen:

  1. 1. Herstellen eines Estrichs, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a) Messen,
  2. b) Verlegen einer Dämmschicht,
  3. c) Mischen,
  4. d) Verdichten,
  5. e) Glätten,
  6. f) Herstellen von Fugen.
  1. 2. Verlegen eines Bodenbelages, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a) Prüfen des Untergrundes,
  2. b) Herstellen einer Haftbrücke,
  3. c) Verlegen und Verkleben eines Belages,
  4. d) Konfektionieren, Verschweißen von Nähten.
  1. 3. Verlegen eines Holzbodens, wobei folgende Fertigkeiten nachzuweisen sind:
  1. a) Prüfen des Untergrundes,
  2. b) Verlegen und Verkleben eines Holzbodens,
  3. c) Schleifen und Versiegeln eines Holzbodens,
  4. d) Montieren von Profilleisten.

(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlußprüfung und die Anforderungen der Berufspraxis jedem Prüfling eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 15 Arbeitsstunden ausgeführt werden kann. Hiebei sind für die einzelnen Arbeitsproben jeweils fünf Stunden vorzusehen.

(3) Die Prüfarbeit ist nach 16 Arbeitsstunden zu beenden.

(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:

  1. 1. fachgerechte Arbeitsweise,
  2. 2. Maßhaltigkeit und Sauberkeit,
  3. 3. Ebenflächigkeit,
  4. 4. richtiges Verwenden der Meßinstrumente und Werkzeuge,
  5. 5. richtiger Einsatz der Materialien.

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