Sitz
§ 5
(1) Der Sitz jeder Landeskammer hat innerhalb des betreffenden Bundeslandes zu liegen und wird durch die Landeskammer bestimmt. Die Bundeskammer hat ihren Sitz in Wien.
(2) Der Sitz der Fachgruppen und Fachverbände hat sich nach den Bestimmungen der Geschäftsordnung zu richten.
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