Räumlicher Wirkungsbereich
§ 6
(1) Der räumliche Wirkungsbereich jeder Landeskammer und jeder Fachgruppe erstreckt sich auf das betreffende Bundesland.
(2) Der räumliche Wirkungsbereich der Bundeskammer und jedes Fachverbandes erstreckt sich auf das gesamte Bundesgebiet.
(3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 sind die Organisationen der gewerblichen Wirtschaft berechtigt, auf Grund von Kooperationsvereinbarungen länderübergreifende Aktivitäten durchzuführen. Die Bundeskammer ist über Kooperationsvereinbarungen, an denen sie nicht beteiligt ist, zu informieren.
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