Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 4
(1) Den Mitgliedern kommen insbesondere folgende Rechte zu:
- 1. das aktive und passive Wahlrecht,
- 2. die Mitwirkung an der Willensbildung der Organe in den Wirtschaftskammern und Fachorganisationen,
- 3. der Zugang zu den Leistungen der Organisationen der gewerblichen Wirtschaft,
- 4. die Einsichtnahme in die genehmigten Voranschläge und Rechnungsabschlüsse und
- 5. das Recht auf Auskunftserteilung.
(2) Die Mitglieder haben insbesondere folgende Pflichten:
- 1. die Anzeige der Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit gemäß § 2 Abs. 1 bis 3, sofern nicht eine behördliche Meldung gemäß § 68 Abs. 2 vorgesehen ist,
- 2. die Entrichtung von Umlagen,
- 3. die Erteilung von Auskünften und
- 4. die Mitwirkung an statistischen Erhebungen.
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