Berufsprofil
§ 2
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich auszuführen:
- 1. Pflegen, Betreuen und Versorgen von Wild- und Zootieren, Labortieren und Haustierrassen,
- 2. Durchführen von Maßnahmen zur Erhaltung der Tiergesundheit,
- 3. Wahrnehmen, Messen und Beurteilen von Krankheiten und Verhaltensänderungen bei Tieren,
- 4. Tiere züchten und aufziehen,
- 5. Beschaffen, Lagern, Zubereiten und Anwenden von Futtermitteln, Füttern und Tränken,
- 6. Herrichten und Warten von Tierunterkünften,
- 7. Warten, Instandsetzen und Handhaben von technischen Einrichtungen, Geräten und Arbeitsbehelfen,
- 8. rationelle Energieverwendung der betrieblichen Energiequellen unter dem Aspekt des Umweltschutzes,
- 9. Durchführen von Tiertransporten,
- 10. Anwenden der Bestimmungen über den Tierschutz,
- 11. Mithilfe bei tierärztlichen Tätigkeiten und Pflege von kranken Tieren,
- 12. Mithilfe bei wissenschaftlichen Projekten,
- 13. Weitergabe von Fachwissen über Tiere,
- 14. Erkennen, Beurteilen und Beherrschen von betrieblich relevanten Notfallsituationen.
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