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§ 1 Tierpfleger-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Einrichtung des Lehrberufes Tierpfleger

§ 1

(1) Es wird der Lehrberuf Tierpfleger mit einer Lehrzeit von drei Jahren eingerichtet.

(2) Der Lehrberuf „Tierpfleger'' wird mit keinem anderen Lehrberuf verwandt gestellt.

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Anrechnung der Lehrzeit

Lehrberuf Lehrzeit Verwandter auf den verwandten

in Jahren Lehrberuf Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

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Tierpfleger 3 - - -

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(3) In der Lehrberufsliste (Anlage zur Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. Nr. 638/1996) wird daher bei dem Lehrberuf „Tierpfleger'' die Tabelle gemäß Abs. 2 eingefügt.

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