Nachweise
§ 3.
Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt:
- 1. ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI Auflieferschein, Intercontainer Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;
- 2. beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff
- a) im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;
- b) im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief (Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.
Zuletzt aktualisiert am
30.11.2017
Gesetzesnummer
10007905
Dokumentnummer
NOR12089268
alte Dokumentnummer
N5199750041L
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