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§ 3 Kombifreistellungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1997

Nachweise

§ 3.

Der Lenker hat einen entsprechenden Nachweis mitzuführen und auf Verlangen den im § 9 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz genannten Organen vorzuweisen, aus dem hervorgeht, daß die Beförderung im Kombinierten Verkehr durchgeführt wird. Als Nachweis gilt:

  1. 1. ein vollständig ausgefüllter CIM/UIRR-Frachtbrief, ÖKOMBI Auflieferschein, Intercontainer Übergabeschein, CIM-Frachtbrief oder SAT-Frachtbrief;
  2. 2. beim Kombinierten Verkehr mit einem Binnenschiff
  1. a) im Vorlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit dem Vermerk „Anlieferung zu Binnenschiff“ und der Angabe des Hafens der Beladung;
  2. b) im Nachlaufverkehr ein vollständig ausgefüllter CMR-Frachtbrief mit einem Schiffsfrachtbrief (Ladeschein), wobei vor Beginn des Nachlaufverkehrs die Angaben der Häfen der Be- und Entladung durch einen Stempel der Hafenverwaltung zu bestätigen sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10007905

Dokumentnummer

NOR12089268

alte Dokumentnummer

N5199750041L

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