vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Kombifreistellungs-Verordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 17.12.1997

Befreiung von der Bewilligungspflicht

§ 2.

(1) Im Rahmen des grenzüberschreitenden Kombinierten Verkehrs bedarf die Beförderung von Gütern im Vorlaufverkehr oder im Nachlaufverkehr nach, aus oder in Österreich keiner Bewilligung gemäß § 7 Abs. 1 Güterbeförderungsgesetz, BGBl. Nr. 593/1995, sofern sie mit einem Kraftfahrzeug durchgeführt wird, das in einem EWR-Staat zum Verkehr zugelassen ist.

(2) Der grenzüberschreitende Kombinierte Verkehr mit einem Kraftfahrzeug, das in einem Mitgliedstaat der CEMT, der nicht dem EWR angehört, zugelassen ist, ist von den in Abs. 1 genannten Bewilligungen befreit, wenn dieser Staat

  1. 1. die Anforderungen der in Anlage 1 enthaltenen

    CEMT Resolution CEMT/CM(94)10 für den Zugang zum Beruf des Güterkraftverkehrsunternehmers erfüllt und

  1. 2. entweder
  1. a) Österreich und der betreffende Staat die Anwendbarkeit der in Anlage 2 enthaltenen CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 auf Basis der Gegenseitigkeit erklärt haben, oder
  2. b) die Anwendbarkeit der CEMT Resolution CEMT/CM(97)22 in bilateralen Vereinbarungen festgelegt wird.

Schlagworte

Beladung

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2017

Gesetzesnummer

10007905

Dokumentnummer

NOR12089267

alte Dokumentnummer

N5199750040L

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte