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§ 3 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Einschränkungen beim Eigentumsübergang

§ 3.

(1) Vom Eigentumsübergang nach § 2 Abs. 2 und 3 ausgenommen sind bewegliche Sachen, sofern es sich um Kunstwerke handelt. Diese Sachen verbleiben im Eigentum des Bundes und sind, unbeschadet anderer Verfügungen des in § 4 Abs. 4 genannten Eigentümervertreters, für den Bund zu bewahren.

(2) Sind Kunstwerke untrennbar mit Liegenschaften im Sinne des § 2 Abs. 3 verbunden, kommt dem Bund hinsichtlich dieser Liegenschaften ein Vorkaufsrecht zu. Dies gilt auch für Liegenschaften mit Gebäuden, die im Zeitpunkt des Eigentumsübergangs unter Denkmalschutz stehen.

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR12088378

alte Dokumentnummer

N5199660495J

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