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§ 2 Bundesforstegesetz 1996

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2005

Österreichische Bundesforste AG

§ 2.

(1) Zur Fortführung des Betriebes „Österreichische Bundesforste“ wird eine Aktiengesellschaft mit dem Firmenwortlaut „Österreichische Bundesforste AG“ errichtet. Die Gesellschaft entsteht in Abweichung von und unter Ausschluß der Wirkung des § 34 Aktiengesetz mit 1. Jänner 1997. Die Gesellschaft ist unverzüglich vom Vorstand zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden. Soweit in diesem Gesetz die gemäß § 17 Aktiengesetz geforderten Angaben nicht enthalten sind, sind diese in die Satzung der Gesellschaft aufzunehmen.

(2) Der Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ geht mit dem gesamten ihm zuzurechnenden Vermögen, Rechten, Pflichten, Schulden und sonstigen Lasten, insbesondere auch aus mit dem Wirtschaftskörper „Österreichische Bundesforste“ abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen, einschließlich der Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen als Sacheinlage mit 1. Jänner 1997 kraft Gesamtrechtsnachfolge auf die Gesellschaft über, die Liegenschaften jedoch nur, soweit sie in der Anlage angeführt sind. Die Gesamtrechtsnachfolge mit 1. Jänner 1997 gilt auch hinsichtlich des Abgabenrechts.

(2a) Die Pensionsanwartschaften und Pensionsverpflichtungen im Sinne des Abs. 2 werden gemäß § 13 Abs. 1a vom Bund fortgesetzt.

(2b) Die Gesellschaft hat dem Bund für die von ihm gemäß § 13 Abs. 1a übernommenen Verpflichtungen und die damit verbundenen administrativen Aufwendungen den Betrag von 100 Millionen Euro bis zum 31. März 2005 zu leisten.

(2c) Wenn ein Arbeitnehmer im Sinne des § 13 Abs. 1 Zuschüsse gemäß Abschnitt XI des Pensionsgesetzes 1965, die ihm erstmals nach dem 31. Dezember 2004 gebühren, in Anspruch nimmt, hat die Gesellschaft innerhalb eines Monats nach erfolgter Verständigung über die Geltendmachung des Anspruchs auf Leistungen gemäß § 81 Abs. 4 des Pensionsgesetzes 1965, frühestens jedoch innerhalb eines Monats nach Beendigung des Dienstverhältnisses, den dem Abfertigungsanspruch nach § 67 des Kollektivvertrages gemäß § 13 Abs. 6 entsprechenden Betrag an den Bund zu leisten.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die in der Anlage angeführten Liegenschaften gehen als Bestandteil der Sacheinlage zu dem in Abs. 2 genannten Zeitpunkt in das Eigentum der Gesellschaft über. Die Eigentümerbezeichnung ist von den Gerichten von Amts wegen zu berichtigen.

(4) Die Sacheinlage erfolgt ohne Erhöhung des Grundkapitals gemäß Abs. 6, wobei der Gegenwert in eine ungebundene Kapitalrücklage einzustellen ist (§ 229 Abs. 2 HGB).

(5) Die Aktionärsrechte werden vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft wahrgenommen. Alleinaktionär bleibt der Bund.

(6) Das Grundkapital der Gesellschaft beträgt mindestens 150 Millionen Euro. Alleiniger Gründer der Gesellschaft ist der Bund, vertreten durch den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Die Kapitalerhöhung von 200 Millionen Schilling auf 150 Millionen Euro erfolgt durch Umwandlung eines Teils der ungebundenen Kapitalrücklage gemäß Abs. 2 und 4 rückwirkend zum 31. Dezember 2003 unter Zugrundelegung der Bilanz zum 31. Dezember 2003. § 2 Abs. 4, 5 und 6, § 3 Abs. 1, § 4 und § 5 des Kapitalberichtigungsgesetzes, BGBl. Nr. 171/1967, sind nicht anzuwenden; die übrigen Bestimmungen des genannten Bundesgesetzes sind sinngemäß anzuwenden. Die Satzung ist unverzüglich anzupassen und die Änderung beim Firmenbuch anzumelden.

(7) Die §§ 20, 24 bis 27, 28 Abs. 2, 29 Abs. 2 Z 1, 2, 4 und 5, 31 und 33 des Aktiengesetzes 1965, BGBl. Nr. 98, sind, unbeschadet § 9 zweiter Satz, nicht anzuwenden. Im übrigen sind die Bestimmungen des Aktiengesetzes, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, anzuwenden.

(8) Die Gesellschaft ist als Arbeitgeber kollektivvertragsfähig. Dies gilt auch für Unternehmen, an denen die Gesellschaft mehrheitlich beteiligt ist.

Schlagworte

BGBl. Nr. 98/1965

Zuletzt aktualisiert am

17.10.2022

Gesetzesnummer

10007859

Dokumentnummer

NOR40059361

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