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§ 17 AktG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2009

Inhalt der Satzung

§ 17.

Die Satzung muß bestimmen:

  1. 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  2. 2. den Gegenstand des Unternehmens;
  3. 3. die Höhe des Grundkapitals, weiters ob Inhaber- oder Namensaktien ausgegeben werden;
  4. 4. ob das Grundkapital in Nennbetragsaktien oder Stückaktien zerlegt ist, bei Nennbetragsaktien die Nennbeträge der einzelnen Aktien, bei Stückaktien deren Zahl und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
  5. 5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
  6. 6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.

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