§ 17. Inhalt der Satzung
Die Satzung muß bestimmen:
- 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
- 2. den Gegenstand des Unternehmens;
- 3. die Höhe des Grundkapitals;
- 4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
- 5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
- 6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.