§ 17 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 17. Inhalt der Satzung

Die Satzung muß bestimmen:

  1. 1. die Firma und den Sitz der Gesellschaft;
  2. 2. den Gegenstand des Unternehmens;
  3. 3. die Höhe des Grundkapitals;
  4. 4. die Nennbeträge der einzelnen Aktien und, wenn mehrere Gattungen bestehen, die Gattung der einzelnen Aktien;
  5. 5. die Art der Zusammensetzung des Vorstands (Zahl der Vorstandsmitglieder);
  6. 6. die Form der Veröffentlichungen der Gesellschaft.