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Artikel 13 Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 13

(1) Mit Rechtswirksamkeit der Teilnehmer einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer dieser nachfolgenden Organisationen sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen insofern nicht gebunden, als dies mit dem sich dadurch ergebenden Rechtsbestand unvereinbar ist.

(2) In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam die weitergeltenden Bestimmungen des vorliegenden Abkommens feststellen.

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