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Artikel 12 Abkommen zwischen Österreich und Belarus über die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.11.1995

Artikel 12

(1) Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in Österreich und Belarus zusammentreten wird.

(2) Zu den Aufgaben dieser Gemischen Kommission gehören insbesondere:

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