Artikel 6
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß eine reibungslose Grenzabfertigung im Warenverkehr für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten von besonderer Bedeutung ist.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
