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Artikel 6 Abkommen zwischen Österreich und Ungarn über wirtschaftliche, landwirtschaftliche, industrielle, technische, technologische Zusammenarbeit

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.1996

Artikel 6

Die Vertragsparteien stimmen überein, daß eine reibungslose Grenzabfertigung im Warenverkehr für die Weiterentwicklung der Wirtschaftsbeziehungen beider Staaten von besonderer Bedeutung ist.

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