Artikel 5
Die Vertragsparteien erklären ihre Bereitschaft in folgenden Bereichen der Zusammenarbeit bei grenzüberschreitenden Projekten einschließlich der Einbindung in die transeuropäischen Netze sowie der Verwirklichung von Infrastrukturprojekten besonderes Interesse zu widmen:
- Energiewesen
- Wasserwirtschaft
- Telekommunikation
- Eisenbahn
- Luftfahrt
- Schiffahrt
- Straßenbau
- Straßenverkehr
- kombinierter Verkehr
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