Artikel 4
Die Vertragsparteien stimmen überein, daß in folgenden Bereichen eine besondere Dialogbereitschaft und gute Kooperationsmöglichkeiten gegeben sind:
- Bauwesen
- Energiewirtschaft, einschließlich Energiespartechnik, sowie Errichtung, Revitalisierung von Kraftwerken und Leitungssystemen
- Erdöl- und Raffinerientechnologie
- Aufsuchung, Gewinnung, Aufbereitung, Veredelung und Weiterverarbeitung sowie Vermarktung von mineralischen Rohstoffen und Bergbauprodukten
- Umwelttechnik
- Elektrotechnik
- Land- und Forstwirtschaft
- Landtechnik
- Nahrungsmittelindustrie
- Anlagen- und Maschinenbau
- chemische und petrochemische Industrie
- Gesundheitswesen, Medizintechnik, medizinische und pharmazeutische Industrie
- holzbe- und -verarbeitende Industrie und Papierindustrie
- Baustoffindustrie
- Stahlindustrie
- metallverarbeitende Industrie
- Direktinvestitionen
- Erleichterung der unternehmerischen Tätigkeit
- Consulting
- gewerblicher Rechtsschutz
- angewandte Forschung
- Weiterentwicklung der regionalen und grenznahen Zusammenarbeit, auch im Rahmen internationaler Entwicklungsprogramme
- Zusammenarbeit bei Ausstellungen und Messen
- Ausbau der gemeinsamen Zusammenarbeit auf Drittmärkten
- Normenwesen, Akkreditierung und Zertifizierung
- Tourismuskomplexe
- Abfallwirtschaft und Recycling
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