ANHANG III
VERGÜNSTIGUNGEN, DIE DEN GEMEINSAMEN UNTERNEHMEN NACH ARTIKEL 48 DIESES VERTRAGS GEWÄHRT WERDEN KÖNNEN
Anlage3
- 1. a) Anerkennung des öffentlichen Interesses für den Erwerb von Grundstücken, die für die Errichtung der gemeinsamen Unternehmen erforderlich sind, nach dem einzelstaatlichen Recht
- b) Anwendung des einzelstaatlichen Enteignungsverfahrens aus Gründen des öffentlichen Interesses zur Herbeiführung des Grundstückerwerbs in Fällen, in denen eine gütliche Einigung nicht zustande kommt
- 2. Lizenzerteilung durch Schiedsverfahren oder von Amts wegen nach Artikel 17 bis 23 dieses Vertrags
- 3. Befreiung von allen Abgaben und Gebühren für die Errichtung gemeinsamer Unternehmen und für die eingebrachten Einlagen
- 4. Befreiung von Abgaben und Gebühren beim Erwerb von Grundstücken sowie von allen Gebühren für die Umschreibung und die Eintragung
- 5. Befreiung von allen direkten Steuern, denen die gemeinsamen Unternehmen, ihr Vermögen, ihre Guthaben oder Einkünfte unterliegen könnten
- 6. Befreiung von allen Zöllen und Abgaben gleicher Wirkung sowie von allen Ein- und Ausfuhrverboten und allen Ein- und Ausfuhrbeschränkungen wirtschaftlicher oder fiskalischer Art für
- a) wissenschaftliches und technisches Material, mit Ausnahme des Baumaterials und des Materials für Verwaltungszwecke
- b) die Stoffe, die in dem gemeinsamen Unternehmen aufbereitet wurden oder dort aufbereitet werden sollen
- 7. Erleichterungen auf dem Gebiet des Devisenverkehrs nach Artikel 182 Absatz 6
- 8. Befreiung der im Dienste der gemeinsamen Unternehmen stehenden Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten sowie ihrer Ehegatten und ihrer Familienmitglieder, für deren Unterhalt sie aufkommen, von Einreise- und Aufenthaltsbeschränkungen
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