c) Erteilung von Lizenzen im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen
Artikel 17
(1) Wird ein gütliches Einvernehmen nicht erzielt, so können nach Maßgabe der Artikel 18 bis 23 im Wege des Schiedsverfahrens oder von Amts wegen nichtausschließliche Lizenzen erteilt werden:
- a) an die Gemeinschaft oder die nach Artikel 48 hierzu berechtigten gemeinsamen Unternehmen – für Patente, vorläufig geschützte Rechte oder Gebrauchsmuster betreffend Erfindungen im unmittelbaren Zusammenhang mit der Kernforschung, soweit die Erteilung dieser Lizenzen für die Fortführung ihrer eigenen Forschung notwendig oder für den Betrieb ihrer Anlagen unerläßlich ist.
Auf Antrag der Kommission wird mit diesen Lizenzen das Recht verbunden, die Befugnis zur Nutzung der Erfindung Dritten zuzusprechen, soweit sie Arbeiten oder Aufträge für die Gemeinschaft oder gemeinsame Unternehmen ausführen;
- b) an Personen oder Unternehmen, die bei der Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt haben – für Patente, vorläufig geschützte Rechte oder Gebrauchsmuster, die eine Erfindung betreffen, welche mit der Entwicklung der Kernenergie innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar zusammenhängt und hierfür von maßgeblicher Bedeutung ist, soweit alle nachstehend aufgeführten Bedingungen erfüllt sind:
- i) daß nach Eingang der Patentanmeldung eine Frist von mindestens vier Jahren verstrichen ist, es sei denn, daß es sich um eine für das Kerngebiet eigentümliche Erfindung handelt;
- ii) daß in einem Mitgliedstaat, in dem eine Erfindung geschützt ist, die Bedürfnisse der nach Ansicht der Kommission erwünschten Entwicklung der Kernenergie hinsichtlich dieser Erfindung nicht gedeckt sind;
- iii) daß der Patentinhaber aufgefordert wurde, diese Bedürfnisse selbst oder durch seine Lizenznehmer zu decken, und dieser Aufforderung nicht nachgekommen ist;
- iv) daß die Personen und Unternehmen, welche die Lizenz beantragen, in der Lage sind, diese Bedürfnisse durch ihre Nutzung der Erfindung wirksam zu decken.
Die Mitgliedstaaten können zur Befriedigung der genannten Bedürfnisse ohne vorherigen Antrag der Kommission keine in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften vorgesehenen Zwangsmaßnahmen treffen, die den dieser Erfindung zustehenden Schutz einschränken.
(2) Eine nichtausschließliche Lizenz nach Maßgabe des Absatzes 1 kann nicht erteilt werden, wenn der Inhaber berechtigte Gründe, insbesondere den Umstand geltend macht, daß ihm keine angemessene Frist zur Verfügung stand.
(3) Die Gewährung einer Lizenz gemäß Absatz 1 berechtigt zu voller Entschädigung, deren Höhe zwischen dem Inhaber des Patents, des vorläufig geschützten Rechts oder Gebrauchsmusters einerseits und dem Lizenznehmer andererseits zu vereinbaren ist.
(4) Die Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums wird durch diesen Artikel nicht berührt.
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