b) Mitteilung an die Kommission von Amts wegen
Artikel 16
(1) Unverzüglich nach Eingang der Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters in einem Mitgliedstaat, das für das Kerngebiet eigentümlich ist, sucht dieser Mitgliedstaat um das Einverständnis des Anmelders nach, den Inhalt der Anmeldung sofort der Kommission mitzuteilen.
Stimmt der Anmelder zu, so erfolgt diese Mitteilung binnen drei Monaten nach Eingang der Anmeldung. Stimmt der Anmelder nicht zu, so zeigt der Mitgliedstaat der Kommission innerhalb derselben Frist das Vorliegen der Anmeldung an.
Die Kommission kann den Mitgliedstaat ersuchen, ihr den Inhalt einer Anmeldung mitzuteilen, deren Vorliegen ihr angezeigt worden ist.
Die Kommission überreicht ihr Ersuchen binnen zwei Monaten nach der Anzeige. Jede Verlängerung dieser Frist hat eine entsprechende Verlängerung der im sechsten Unterabsatz vorgesehenen Frist zur Folge.
Erhält ein Mitgliedstaat ein solches Ersuchen der Kommission, so fordert er den Anmelder erneut auf, der Mitteilung des Inhalts seiner Anmeldung zuzustimmen. Stimmt der Anmelder zu, so erfolgt diese Mitteilung unverzüglich.
Stimmt der Anmelder nicht zu, so ist der Mitgliedstaat gleichwohl verpflichtet, nach Ablauf von achtzehn Monaten nach Eingang der Anmeldung der Kommission diese Mitteilung zu machen.
(2) Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission binnen achtzehn Monaten nach Eingang das Vorliegen jeder noch nicht veröffentlichten Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters mit, das aufgrund einer ersten Prüfung ihres Erachtens zwar nicht für das Kerngebiet eigentümlich ist, jedoch mit der Entwicklung der Kernenergie innerhalb der Gemeinschaft unmittelbar zusammenhängt und hierfür von wesentlicher Bedeutung ist.
Auf Ersuchen der Kommission wird ihr der Inhalt der Anmeldung binnen zwei Monaten mitgeteilt.
(3) Die Mitgliedstaaten werden die Dauer des Anmeldeverfahrens für Patente oder Gebrauchsmuster, welche die in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Gebiete betreffen und Gegenstand eines Ersuchens der Kommission sind, soweit wie möglich verringern, damit die Veröffentlichung in kürzester Frist erfolgen kann.
(4) Die genannten Mitteilungen sind von der Kommission vertraulich zu behandeln. Sie erfolgen nur zu Dokumentationszwecken. Die Kommission kann die mitgeteilten Erfindungen nur mit Zustimmung des Anmelders oder nach Maßgabe der Artikel 17 bis 23 benutzen.
(5) Steht ein mit einem dritten Staat oder einer zwischenstaatlichen Einrichtung geschlossenes Abkommen der Mitteilung entgegen, so findet dieser Artikel keine Anwendung.
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