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Artikel 3 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 3

Die Gemeinschaft und die betroffenen Mitgliedstaaten ergreifen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten Maßnahmen zur Entwicklung und Förderung des Schienenverkehrs und des kombinierten Verkehrs für die Güterbeförderung durch die Alpen und sorgen für eine enge Koordinierung dieser Maßnahmen.

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