Artikel 4
Bei der Aufstellung der Leitlinien nach Artikel 129c des EG-Vertrags stellt die Gemeinschaft sicher, daß die Verkehrsachsen gemäß Anhang 1 einen Bestandteil des transeuropäischen Netzes für den Schienenverkehr und den kombinierten Verkehr bilden und als Vorhaben von gemeinsamem Interesse ausgewiesen werden.
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