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Artikel 5 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 9

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 5

Die Gemeinschaft und die betreffenden Mitgliedstaaten führen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten die in Anhang 2 aufgeführten Maßnahmen durch.

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