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EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 0

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Kurztitel

EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Kundmachungsorgan

BGBl. Nr. 45/1995

Inkrafttretensdatum

01.01.1995

Langtitel

VERTRAG ZWISCHEN DEM KÖNIGREICH BELGIEN, DEM KÖNIGREICH DÄNEMARK, DER BUNDESREPUBLIK DEUTSCHLAND, DER GRIECHISCHEN REPUBLIK, DEM KÖNIGREICH SPANIEN, DER FRANZÖSISCHEN REPUBLIK, IRLAND, DER ITALIENISCHEN REPUBLIK, DEM GROSSHERZOGTUM LUXEMBURG, DEM KÖNIGREICH DER NIEDERLANDE, DER PORTUGIESISCHEN REPUBLIK, DEM VEREINIGTEN KÖNIGREICH GROSSBRITANNIEN UND NORDIRLAND (MITGLIEDSTAATEN DER EUROPÄISCHEN UNION) UND DEM KÖNIGREICH NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND, DEM KÖNIGREICH SCHWEDEN ÜBER DEN BEITRITT DES KÖNIGREICHS NORWEGEN, DER REPUBLIK ÖSTERREICH, DER REPUBLIK FINNLAND UND DES KÖNIGREICHS SCHWEDEN ZUR EUROPÄISCHEN UNION SAMT SCHLUSSAKTE (EU-BEITRITTSVERTRAG)

PROTOKOLL NR. 7 ÜBER SVALBARD

StF: BGBl. Nr. 45/1995 (NR: GP XIX RV 11 AB 25 S. 4 BR: AB 4933 S. 591 )

Änderung

(Anm.: etwaige idF-Liste siehe Stammvertrag)

Präambel/Promulgationsklausel

DIE HOHEN VERTRAGSPARTEIEN -

IN DER ERWÄGUNG, daß es, obwohl Svalbard - vorbehaltlich des Artikels 1 dieses Protokolls - vom Geltungsbereich der die Union begründenden Verträge ausgeschlossen ist, gleichwohl wünschenswert ist, Vereinbarungen über den Handel mit bestimmten Erzeugnissen mit Ursprung in Svalbard zu treffen, damit der Handel mit diesen Erzeugnissen weiterhin unter denselben Bedingungen stattfinden kann, wie dies nach dem Freihandelsabkommen zwischen der EG und dem Königreich Norwegen und dem Freihandelsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten der EGKS und der EGKS einerseits und dem Königreich Norwegen andererseits vor dem Beitritt Norwegens zur Union der Fall war,

IN DER ERWÄGUNG, daß der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird,

IN ERKENNTNIS dessen, daß es äußerst wichtig ist, lebensfähige Siedlungen auf Svalbard zu erhalten -

SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:

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