vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 1 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 1

Die die Europäische Union begründenden Verträge finden auf Svalbard keine Anwendung.

Der Beitritt Norwegens zur Europäischen Union bedeutet jedoch, daß entsprechend dem gemeinschaftlichen Besitzstand und insbesondere den Regeln der Gemeinsamen Fischereipolitik die Aufteilung aller Ressourcen, zu denen die Fischereifahrzeuge der Mitgliedstaaten einschließlich Norwegens in den Gewässern bis zu 200 Seemeilen um Svalbard Zugang haben, sowie die Bewirtschaftung dieser Aufteilung, von der Union auf der Grundlage der derzeitigen Praxis entschieden wird.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)