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Artikel 2 EU-Beitrittsvertrag - Akte - Protokoll Nr. 7

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 2

(1) Die folgenden Waren mit Ursprung in Svalbard können frei von Zöllen, Abgaben gleicher Wirkung und mengenmäßigen Beschränkungen in die Union eingeführt werden:

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GZT-Nummer Warenbezeichnung

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2701 Steinkohle; Steinkohlebriketts

und ähnliche aus Steinkohle

gewonne feste Brennstoffe

(2) Der Rat kann auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit zusätzliche Regelungen einführen, mit denen die Einfuhr anderer als der in Absatz 1 genannten Waren mit Ursprung in Svalbard in die Europäische Union unter den selben Bedingungen gestattet wird.

(3) a) Die in Absatz 1 genannten Waren gelten im Sinne dieses Protokolls als Waren mit Ursprung in Svalbard, wenn sie dort vollständig gewonnen wurden, das heißt, in Svalbard im Bergbau gefördert worden sind.

  1. b) Für diese Erzeugnisse gelten bei der Einfuhr in die Union die Bestimmungen dieses Protokolls, wenn der Exporteur auf einer Rechnung, einem Lieferschein oder einem anderen Handelsdokument eine entsprechende Erklärung abgibt.
  2. c) Die norwegischen Zollbehörden treffen die erforderlichen Maßnahmen, um die ordnungsgemäße Anwendung dieses Absatzes sicherzustellen.

(4) Folgendes ist mit diesem Protokoll insofern unvereinbar, als es den Handel zwischen der Union und Svalbard beeinträchtigen könnte:

  1. i) Sämtliche Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und abgestimmte Verhaltsweisen zwischen Unternehmen, welche die Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bei der Erzeugung oder dem Handel mit Waren bezwecken oder bewirken;
  1. ii) Mißbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen in den Hoheitsgebieten der Vertragsparteien insgesamt oder einem wesentlichen Teil derselben;

iii) staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb dadurch verfälschen oder zu verfälschen drohen, daß sie bestimmte Unternehmen oder die Erzeugung bestimmter Waren begünstigen.

(5) Treten bei der Durchführung der Bestimmungen dieses Artikels Schwierigkeiten auf, so kann der Rat auf Vorschlag der Kommission mit qualifizierter Mehrheit die erforderlichen Maßnahmen erlassen.

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