vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 84 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

TITEL IV

ÜBERGANGSMASSNAHMEN BETREFFEND DIE REPUBLIK FINNLAND KAPITEL 1 FREIER WARENVERKEHR ABSCHNITT I NORMEN UND UMWELT

Artikel 84

Artikel 84

(1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem Beitritt finden die in Anhang X (Anm.: Anhang nicht darstellbar) genannten Bestimmungen nach Maßgabe jenes Anhangs und entsprechend den darin festgelegten Bedingungen keine Anwendung auf die Republik Finnland.

(2) Die in Absatz 1 genannten Bestimmungen werden innerhalb dieses Zeitraums im Einklang mit den EG-Verfahren überprüft.

Unbeschadet der Ergebnisse dieser Überprüfung gilt der gemeinschaftliche Besitzstand ab dem Ende der in Absatz 1 genannten Übergangszeit für die neuen Mitgliedstaaten unter den gleichen Bedingungen wie für die derzeitigen Mitgliedstaaten.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)