vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 83 EU-Beitrittsvertrag - Akte

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Artikel 83

Der Anteil der Republik Österreich an der Finanzierung des Finanzierungsmechanismus nach Artikel 116 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum wird vom Gesamthaushalt der Europäischen Gemeinschaften getragen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)